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   VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86   

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VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86 (https://dejure.org/1991,8362)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.11.1991 - 5 N 2684/86 (https://dejure.org/1991,8362)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 (https://dejure.org/1991,8362)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86
    Eine solche Gleichbehandlung von Ungleichem oder Ungleichbehandlung von Gleichem ist dann gerechtfertigt, wenn sie, wie es der Zweck einer Mindestgebühr ist (vgl. Ermel, HessKAG, 2. Aufl., Anm.69 zu § 10; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112/84 - KStZ 1987, 11 = NVwZ 1987, 231 = HSGZ 1987, 162), der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem sie die genaue Feststellung des Gebührentatbestandes entbehrlich machen und die Entstehung von Gebühren in einer die Einziehung nicht mehr lohnenden Höhe vermeiden.

    Die ohne rechtfertigende Gründe gegen den Gleichheitssatz verstoßende Satzungsregelung könnte, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in dem Urteil vom 1. August 1986 (aaO) angenommen hat, dann dennoch gültig sein, wenn der Anteil derjenigen Gebührenpflichtigen, die tatsächlich auf Grund der Mindestgebührenregelung veranlagt werden, an der Gesamtzahl der Gebührenpflichtigen so klein wäre, daß der "Grundsatz der Typengerechtigkeit" es rechtfertigen würde, den Verstoß gegen den Gleichheitssatz deshalb unbeachtet zu lassen, weil der Satzungsgeber nicht alle vorkommenden Einzelfälle bedenken, sondern seine Bestimmungen auf die typischen Fälle ausrichten darf.

    Dieser Gesichtspunkt vermag aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. August 1986, aaO, mit weiteren Nachweisen), der sich auch der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 19. Juli 1991 - 5 UE 1570/87 -), die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur solange zu rechtfertigen, als die "atypischen" Fälle einen Anteil von 10 % nicht übersteigen.

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87

    Gebühr für die Benutzung einer Trauerhalle - Einheitsgebühr - Typengerechtigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86
    Dieser Gesichtspunkt vermag aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. August 1986, aaO, mit weiteren Nachweisen), der sich auch der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 19. Juli 1991 - 5 UE 1570/87 -), die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur solange zu rechtfertigen, als die "atypischen" Fälle einen Anteil von 10 % nicht übersteigen.
  • VGH Hessen, 02.06.1977 - V OE 1/75
    Auszug aus VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86
    Der Senat hat aber schon in seinem Urteil vom 2. Juni 1977 (- V OE 1/75 - HessVGRspr. 1977, 68) angenommen, daß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG auch - und gerade - zu einer derartigen Gebührengestaltung ermächtigt; er sieht das auch jetzt als das vom Gesetzgeber Gewollte an; denn das Ziel, das Absinken der Gebührenhöhe auf Beträge zu verhindern, die die Kosten der Ermittlung des Gebührentatbestandes und der Einziehung der Gebühr nicht mehr decken würden, kann dort, wo die Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden soll, kaum durch eine Festsetzung der Gebührensätze ohne gleichzeitige Heranziehung des Gebührenmaßstabs erfolgen; so müßte zum Beispiel, wenn die erstrebte Mindestgebühr durch die Regelung des Gebührensatzes erreicht werden sollte, § 8 Abs. 8 Satz 1 AbwBGS etwa wie folgt gefaßt werden: Die Gebühr beträgt bis zu einem Frischwasserbezug von 30 cbm je Bewohner des Grundstücks im Jahre 66,-- DM und bei einem darüber hinausgehenden Frischwasserbezug 2, 20 DM je cbm.
  • VGH Hessen, 24.08.1995 - 5 N 2019/92

    Normenkontrolle einer Abfallbeseitigungsgebührensatzung - zum Gebührensatz

    Der Satzungsgeber ist auch nach hessischer Gesetzeslage nicht etwa gezwungen, die Mindesthöhe der Gebühr sprachlich durch einen Gebührensatz zu bezeichnen; er kann vielmehr die gewollte Mindestbelastung ebenso gut durch Festlegung einer bestimmten Mindestzahl zugrundezulegender Maßstabseinheiten des gewählten Gebührenmaßstabs zum Ausdruck bringen (Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -).
  • VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 1751/96

    Kanalbenutzungsgebühren Hellenthal

    Württ., Beschluss vom 5. September 1996, a.a.O. und Urteil vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -, zitiert nach juris.
  • VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99

    Kanalbenutzungsgebühren Hellenthal

    Wählt eine Gemeinde wie hier den Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bezugsgröße für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr, so erspart sie sich durch die Veranlagung zu einer Mindestgebühr oder auf der Grundlage eines pauschalierenden Mindestmaßstabes keinen Verwaltungsaufwand, da die exakte Zahl der bezogenen Wassermengen durch Ablesung der Wasseruhren ohnehin ermittelt wird, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996, a.a.O. und Urteil vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -, zitiert nach juris.
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